Hintergrundmusik keine öffentliche Wiedergabe, GEMA verliert 113,57 EUR-Klage am BGH (BGH, Urt. v. 18.06.2015, Az. I ZR 14/14 – Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen)
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Arztpraxen ist i.d.R. nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig. Damit hat die GEMA ihre wirklich wichtige 113,57 EUR-Klage um die Hintergrundmusik in einer Zahnarztpraxis letztinstanzlich verloren.