Framing "erscheint" (weiterhin) als erlaubnispflichtige öffentliche Wiedergabe (BGH, Beschl. v. 10.04.2014, Az. I ZR 46/12 – Die Realität)
Mit Beschluss vom 10. April 2014 (Az. I ZR 46/12 – Die Realität) hat der Bundesgerichtshof sein bisheriges Verständnis der urheberrechtlichen Relevanz von sog. "Framing" bekräftigt und beschlossen, dass er seine entsprechende Vorlagefrage an den Europäischen Gerichtshof EuGH vom 16. Mai 2013 aufrecht erhält.