BGH billigt sog. "Screen Scraping"
Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat es in einer aktuellen Entscheidung als zulässig angesehen, von der Internetseite eines Wettbewerbers automatisiert Daten abzurufen, um sie auf einer anderen Internetseite zu eigenen Zwecken anzuzeigen (sogenanntes "Screen Scraping") (Urteil v. 30.04.2014, I ZR 224/12 – Flugvermittlung im Internet).