Die Verfassungsbeschwerde, die gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2017, Az. I ZR 36/15 – Gesamtvertrag PC zu den Geräteabgaben nach §§ 54 ff. UrhG auf PC) erhoben wurde (Bundesverfassungsgericht, Verfassungsbeschwerde zum Az. 1 BVR 2342/17) wird von dem Bundesverfassungsgericht verhandelt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat den einschlägigen Fachverbänden (und vermutlich auch dem BMJV) Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. In Fachkreise geht man nunmehr von erheblich gestiegenen Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde aus. … mehr Im Verfahren vor dem BGH, Az. I ZR 36/15, geht es geht es um die Klage des BITKOM e.V. auf Abschluss eines Gesamtvertrages mit der Inkassostelle ZPÜ und mehreren urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften (insb. GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst) zur Abgeltung der Vergütungsansprüche für Privatkopien auf Personal Computer nach den §§ 54 ff. UrhG für PC, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2010 in Verkehr gebracht wurden. Streitig und Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist hier v.a die Frage, ob für an gewerbliche Endabnehmer gelieferte PC (sog. Business-PC) überhaupt eine Vergütungspflicht besteht und ob der BGH diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hätte vorlegen müssen, da der Österreichische OGH diese Frage mit Urteil vom 21. Februar 2017, Az. 4 Ob 62/16w, Austro Mechana ./. Amazon, klar verneint hatte. Wenn Sie hierzu, oder sonst Fragen zu den urheberrechtlichen Geräte- und Speichermedienabgaben haben, sprechen sie uns gerne an! Wir beraten seit über 12 Jahren Gerätehersteller, Importeure und Händler von PC, Mobiltelefone, Tablets, MP3-Playern und anderen Geräten der Unterhaltungselektronik, USB-Sticks, und ext. Festplatten, andere Speichermedien, etc. gegen die Forderungen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ und der VG Wort, VG Bild-Kunst und anderer Verwertungsgesellschaften, und führen eine Vielzahl von Schiedsstellen- und Gerichtsverfahren vor der Schiedsstelle nach dem VGG am DPMA, dem OLG München, dem Bundesgerichtshof BGH und dem Bundesverfassungsgericht!