Indizien für rechtsmissbräuchliche Abmahnungen (LG Osnabrück, Beschl. v. 23.07.2021, Az. 14 O 366/20)

Mit Beschluss vom 23.07.2021, Az. 14 O 366/20 hat das Landgericht Osnabrück entschieden, dass es seit der Einführung des § 8c UWG (November 2020) zum vollständigen Vortragen eines Antragsstellers gehört, die Mitteilung zu machen, ob weitere vergleichbare Abmahnungen in einem zeitlichen Zusammenhang erfolgt sind (§ 8c Abs. 2 Nr. 2 UWG). Andernfalls liege ein Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht nach § 138 ZPO vor und das Unterlassen der Information sei ein Indiz für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs, was im Rahme der anzustellenden Gesamtwürdigung, neben bspw. einer zu hohen Streitwertbestimmung oder einer unangemessen hohe Vertragsstrafe (§ 8c Abs. 2 UWG) zur Rechtswidrigkeit der Abmahnung und dem Entfallen der damit verfolgten Ansprüche führen könne: ... mehr

"Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen ist dann anzunehmen, wenn die vollständige Betrachtung der gesamten Umstände ergibt, dass der Antragsteller mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Vorschrift des § 8c UWG entsprechende Leitlinien kodifiziert, anhand derer eine Rechtsmissbräuchlichkeit zu prüfen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in § 8c Abs. 2 UWG niedergelegten Indizien, die auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit hindeuten können, keineswegs isoliert – jedes Indiz für sich – betrachtet werden können, sondern dass bei Vorliegen mehrerer Alternativen des § 8c Abs. 2 UWG diese in ihrer Gesamtheit ein Bild zeichnen können, welches den Schluss des Rechtsmissbrauchs zulässt. (…)

Die Verfügungsklägerin hat bei Antragstellung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht dargelegt, dass sie mehrere gleichlautende oder zumindest dem Sinn nach vergleichbare Abmahnungen im engen zeitlichen Zusammenhang getätigt hat. Dies ist ein Verstoß gegen das Gebot vollständigen und wahrheitsgemäßen Vortrags aus § 138 ZPO. Dieses Gebot erlangt vor dem Hintergrund des § 8c Abs. 2 Nr. 2 UWG deshalb besondere Bedeutung, weil danach eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen einen Rechtsmissbrauch indizieren kann. (…)

Ferner hat die Verfügungsklägerin den Gegenstandswert für ihre Abmahnung aus Sicht der Kammer unangemessen hoch angesetzt im Sinne von § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG. (…)

Dass sie vor diesem Hintergrund den Gegenstandswert ihrer Abmahnung auf 100.000 € beziffert hat, lässt besorgen, dass diese Bezifferung vornehmlich der Generierung von Gebühren diente. Es tritt hinzu, dass in dem Entwurf der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung die Kosten der anwaltlichen Abmahnung nur abstrakt umschrieben worden sind; eine Bezifferung, wie hoch die Gebühr in Euro tatsächlich ist, fehlt. Dies deutet aus Sicht der Kammer darauf hin, dass die Verfügungsbeklagte im Unklaren gelassen werden sollte, wie hoch die Kosten der anwaltlichen Abmahnung tatsächlich waren. Es versteht sich nicht von selbst, dass eine Naturalpartei in der Lage ist, die Gebühr eines Rechtsanwalts aus einem Gegenstandswert berechnen zu können."

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