ZPÜ drängt auf Vereinbarungen über gebrauchte und refurbished Geräte

Die ZPÜ wendet sich zur Zeit mit einem Schreiben an einzelne Unternehmen, die mit gebrauchten und aufbereiteten gebrauchten (refurbished) Geräten (PCs, Mobiltelefonen, Tablets u.a.) handeln, und drängt die Unternehmen zum Abschluss einer Vereinbarung über die Forderungen der ZPÜ für gebrauchte Geräte (Anschr ZPÜ gebrauchte Geräte m Anl). Die ZPÜ bezieht sich dabei auf Verhandlungen, die mit "marktführenden Anbietern" gebrauchter Produkte geführt worden sein sollen. ... mehr

Es ist allerdings sehr fraglich, ob gebrauchte Geräte überhaupt abgabepflichtig nach §§ 54 ff. UrhG sind; unseres Erachtens kann dafür jedenfalls nicht dieselbe Vergütung gefordert werden, wie für Neugeräte.

Unternehmen, die eine solche Vereinbarung mit der ZPÜ abschließen, anerkennen damit aber de facto die drastisch überhöhten Forderungen der ZPÜ für Neugeräte an, und zwar auch für gebrauchte Geräte. So fordert die ZPÜ für neue Tablets zur Zeit 8,75 EUR; die Schiedsstelle UrhR hat diese Forderung aber schon wiederholt als überhöht bezeichnet und festgestellt, dass die angemessene Vergütung für Verbraucher-Tablets lediglich 4 EUR beträgt. Für gebrauchte Tablets kann unseres Erachtens zudem nur ein noch geringerer Tarif gefordert werden, der der Tatsache der kürzeren Lebensdauer und geringeren Leistungsfähigkeit älterer gebrauchter Geräte Rechnung trägt.

Zudem hat der Abschluss einer solchen Vereinbarung für die Unternehmen wohl nur einen sehr geringen Vorteil in Form eines geringen Nachlasses auf die von der ZPÜ geforderten, unsere Erachtens schon für Neugeräte drastisch überhöhten Tarife, i.H.v. 5% und ggf. eines Verzichts auf etwaige Verzugszinsen. Denn aus Gründen der Gleichbehandlung muss die kartellrechtlich gebundene ZPÜ die übrigen Vorteile der Vereinbarung auch solchen Unternehmen gewähren, die keine entsprechende Vereinbarung mit ihr abschließen.

Auch wenn man den Vergleich mit der ZPÜ nicht abschließt, sind gebrauchten Geräte abgabefrei, die

  • zum Zeitpunkt ihres Ankaufs "endgültig defekt waren"
  • bereits älter als 36 bzw. 38 Monate (Apple-Produkte) sind oder die
  • zu einem Nettopreis von unter 15 EUR angekauft wurden.

 

Außerdem sind solche gebrauchten Produkte abgabefrei, die von einer Privatperson aus dem Inland oder einem EU-Land (inkl. EFTA) oder einem sonstigen Land mit Privatkopieschranke (z.B. USA oder Japan) angekauft werden; dies soll auch für 85% sog. "Batch-Ankäufe" gelten (Pauschalannahme, dass davon 85% von Privatpersonen stammen).
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