Am Dienstag, 4. Juni 2019, bieten wir erneut einen Intensiv-Workshop zu den Geräte- und Speichermedien-Abgaben nach §§ 54 ff. UrhG an, der sich an Unternehmen/Unternehmer (Geschäftsleitung) und die Mitarbeiter betroffener IT-Unternehmen richtet. ... mehr Inhalt/Schwerpunkte: 1. sein, in denen das OLG München von einer sehr weitreichenden "Indizwirkung" von Gesamtverträgen ausgeht. 2. werden wir Möglichkeiten erörtern, die zahlreichen positiven Entscheidungen der Schiedsstelle UrhR aus den letzen Monaten optimal nutzbar zu machen. 3. 4. 5. Letztlich wirkt damit der durch Urteil im Gesamtvertragsverfahren festgelegte Gesamtvertrag PC 2008-2010 auch gegen sämtliche Außenseiter-Unternehmen. Unions- und grundrechtlichen Einwänden gegen §§ 54 ff. UrhG etc. werden unter Hinweis auf die insoweit eher formelhaften BGH-Urteile aus März 2017 verworfen. 5. 6. 7. festgelegt, vgl. § 3 Abs. 1 des von der Schiedsstelle vorgeschlagenen Gesamtvertrags ab S. 3 in der Entscheidung unter https://www.dpma.de/docs/dpma/schiedsstelle_vgg/1/sch_urh_18-12_ev_17052018.pdf. Auf diese Sätze sind solchen Unternehmen, die diesem Gesamtvertrag beitreten, ggf. noch 20% Nachlass zu gewähren (sog. Gesamtvertragsnachlass). Referenten: Rechtsanwältin Rebekka Kramm berät und vertritt eine Vielzahl von IT-Unternehmen gegen die Forderungen der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften in Verfahren vor der Schiedsstelle und dem OLG München, insb. in den Bereichen PC, Mobiltelefone und Tablets.Jur. wiss. MA Anne Müller unterstützt RA Dr. Verweyen und RA'in Kramm insb. in den Verfahren vor der Schiedsstelle UrhR betreffend die Geräte- und Speichermedienabgaben. Ort, Zeit, Kosten und Anmeldung: Wir freuen uns auf ihre Teilnahme an diesem Workshop und einen intensiven Austausch!
Schwerpunkt diese Workshops werden die aktuellen Urteile des OLG München zu den Geräteabgaben nach §§ 54 ff. UrhG für
Wir werde diese Entscheidungen ausführlich erörtern und analysieren, welche Auswirkungen sie auf laufende Verfahren zu Geräten des Typs PC (Zeitraum 2002-2005, Zeitraum 2008-2010 und Zeiträume ab 2011) haben und welche Auswirkungen auf andere Geräte-/Speichermedien-Arten.
Zudem werden wir besprechen, welche Maßnahmen Unternehmen und ihre Geschäftsführer/ Vorstände jetzt ergreifen müssen/können, um (Haftungs-) Risiken zu vermeiden bzw. zu verringern.
Hins. der Geräte- und Speichermedienarten
Zudem werden wir unsere Erfahrungen aus den ersten Verfahren vor der Schiedsstelle UrhR und dem OLG München zur sog. Sicherheitsleistung nach § 107 VGG durch Bürgschaft oder Hinterlegung mitteilen und erarbeiten, was betroffene Unternehmen und ihre Geschäftsführer/ Vorstände tun müssen und können, um auf die Forderungen der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften angemessen zu reagieren und Haftungsrisiken zu vermeiden bzw. zu verringern (z.B. befreiende Händlermeldungen, Bildung von Rückstellungen, Melde- und Auskunftspflichten, strukturelle Maßnahmen).
Bei entsprechendem Interesse werden wir zudem die neuesten Entwicklungen hins. der Forderungen der ZPÜ nach §§ 54 ff. UrhG für gebrauchte Geräte und Speichermedien vorstellen und besprechen.
Das OLG München hat jüngst in einem Einzelverfahren betreffend PC 2008-2010 (unser Az. 113/15; nicht rechtskräftig/Revision wurde bereits eingelegt) entschieden und die Beklagte entsprechend der letzten Anträge der ZPÜ dazu verurteilt, bei voller Kostentragung die Forderung der ZPÜ i.H.v. 13,175 EUR je 'typischem' PC zu erfüllen.
Das OLG München geht in dieser Entscheidung von einer sehr weitreichenden "Indizwirkung" des BGH-Urteils "Gesamtvertrag PC" vom 16. März 2017, Az. I ZR 36/15, zu PCs 2008-2010, aus. Entsprechend legt es die darin festgelegten Vergütungssätze zu Grunde, addiert aber noch den Gesamtvertragsnachlass (+20%), MwSt. (7%) und Verzugszinsen in i.H.v. 5 PP über dem Basiszins; es verwirft alle Einwände gegen eine entsprechende Geltung des Gesamtvertrags bzw. Wirkung eines Gesamtvertrag auf Dritte/Außenseiter.
Das OLG München setzt sich dabei weder mit dem neuen Berechnungsmodell der ZPÜ, noch mit den neuen Vorgaben des BGH zur Berechnung und ggf. Kappung (vgl. BGH-Urteile Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik und Gesamtvertrag Speichermedien 2015/2016) auseinander und stellt auch keine eigene Berechnung (Plausibilitätskontrolle) der Vergütungssätze nach den Kriterien des § 54a Abs. 1 bis Abs. 3 UrhG und der (neuen) BGH-Rechtsprechung, sowie Art. 5 Abs. 2 der InfoSoc-RiL und der EuGH-Rechtsprechung, an.
Auch auf die Differenzierung zwischen Verbraucher- und Business-Geräten kommt es nach dem Gesamtvertrag PC 2008-2010 bei indirektem Vertrieb nicht an. Trotzdem führt das OLG dazu aus und legt den Unternehmen den strengen Vollbeweis dafür auf, dass die von ihm konkret vertriebenen Geräte nachweislich nicht für private Vervielfältigungen genutzt wurden. Eine Differenzierung nach IDC-Quoten, die im konkreten Fall vorlagen, lässt das OLG München mit der Begründung nicht zu, dass aus Gesamtverträgen keine Bindungswirkung zu Lasten der ZPÜ abgeleitet werden könne.
Ebenfalls hat das OLG München im März 2019 zu PC nach 'altem Recht', hins. PCs, die in den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebracht wurden, erreicht (unser Az. 423/10).
In diesem Verfahren hat das OLG München analog einer (bisher unveröffentlichten) Entscheidung aus dem August 2016 geurteilt und das verklagte Unternehmen zur Zahlung der Vergütungssätze nach dem "BCH-Vergleich", also je nach Jahr i.H.v. 3,15 EUR bzw. 6,30 EUR je Gerät, zzgl. 20% (Entfall des Gesamtvertrag-Nachlasses) und zzgl. MwSt. (7%) verurteilt (eingeklagt waren 18,42 EUR zzgl. MwSt.).
Auch hier wurden sog. "Business-Geräte" im Ergebnis unterschiedslos mit diesen Abgaben belegt, in dem das OLG München dem verklagten Unternehmen die volle, bei indirektem Vertrieb praktisch unmöglich zu erfüllende Beweislast hins. der Business-Geräte auferlegt, so dass für jedes einzelne Gerät konkret nachgewiesen werden müsste, das es nicht für Privatkopien genutzt wurde/wird.
In einer Vielzahl von Einzelverfahren (u.a. Einigungsvorschläge vom 23. Mai 2018, Az. Sch-Urh 121/14, nicht rechtskräftig, und vom 23. Mai 2018, Az. Sch-Urh 112/16, nrk) hat die Schiedsstelle UrhR am DPMA zur Vergütungspflicht für Tablets nach §§ 54 ff. UrhG entschieden und festgestellt, dass der Tarif der ZPÜ für Tablets i.H.v. 4,- EUR je Gerät angemessen ist. Insoweit der Tarif der ZPÜ i.H.v. 8,75 EUR darüber hinausgeht, ist er nicht angemessen.
Zur Berechnung dieser "angemessener Vergütung" stellt die Schiedsstelle UrhR ihr neues Berechnungsmodell ab und verwendet die Daten einer von ihr in 2015 in Auftrag gegebene empirische Untersuchung zur Vervielfältigungsnutzung von Tablets. Hingegen hat sie der unbedingten Indizwirkung von Gesamtverträgen und Tarifen der ZPÜ eine Absage erteilt. Den gesamtvertraglich vereinbarten Vergütungen komme auch keine Vermutungs- oder indizielle Wirkung zu, da für die Schiedsstelle UrhR nicht nachvollziehbar, wie der Tarif Tablets "verhandelt" und ob dabei die Vorgaben nach § 54a UrhG beachtet wurden. Zudem ist nach Ansicht der Schiedsstelle UrhR insb. für sog. Business-Geräte (die von Unternehmen, Behörden und Bildungseinrichtungen zu eigenen gewerblichen bzw. hoheitlichen Zwecken erworben werden) keine Vergütung nach §§ 54 ff. UrhG geschuldet. Schließlich ist auch keine Mehrwertsteuer geschuldet, vgl. nur EuGH, Urt. v. 18. Januar 2017, Az. C-37/16 — SAWP.
Ebenfalls hat die Schiedsstelle UrhR jüngst mehrfach zur Abgabepflicht nach §§ 54 ff. UrhG für USB-Sticks und Speicherkarten entscheiden und mit Einigungsvorschlag vom 17. Mai 2018 in dem Gesamtvertragsverfahren Az. Sch-Urh 18/12 (nicht rechtskräftig) auch für diesen Geräte-/ Speichermedientyp festgestellt, dass die tariflichen Forderungen der ZPÜ i.H.v. 0,91 EUR je USB-Stick/Speicherkarte ≤ 4 GB und i.H.v. 1,56 EUR je USB-Stick/Speicherkarte > 4 GB deutlich überhöht sind und statt dessen eine Vergütung i.H.v.
U.a. mit Einigungsvorschlag vom 12. November 2018, Az. Sch-Urh 82/16 in einem Einzelverfahren hat die Schiedsstelle UrhR dies im Ergebnis bestätigt und festgestellt, dass die tariflichen Forderungen der ZPÜ i.H.v. 0,91 EUR je USB-Stick/Speicherkarte ≤ 4 GB und i.H.v. 1,56 EUR je USB-Stick/Speicherkarte > 4 GB deutlich überhöht und "nicht angemessen" sind. Anwendbar und angemessen ist nach Ansicht der Schiedsstelle nur eine Vergütung i.H.v. 0,15 EUR je USB-Stick/Speicherkarte ≤ 4 GB und i.H.v. 0,35 EUR je USB-Stick/Speicherkarte > 4 GB. Ebenfalls ist keine Umsatzsteuer geschuldet, vgl. schon hier.
Nicht vergütungspflichtig sind nach Ansicht der Schiedsstelle zudem solche USB-Sticks und Speicherkarten, "die nachweislich nicht oder allenfalls in geringfügigem Umfang tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG a.F. verwendet wurden oder nach dem normalen Gang der Dinge verwendet werden (vgl. BGH. l ZR 266/15 – USB-Stick. Rdn. 18, 23; BGH, ZUM-RD 2017. Seite 262; BGH, GRUR 2017. Seite 172 – Musik-Handy)."
Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen berät und vertritt seit ca. 10 Jahren den Mittelstandsverband ZItCo e.V. sowie eine Vielzahl kleinerer und mittelständischer IT-Unternehmen (Hersteller und Import-eure/Händler von PC und Hardware; Importeure von Mobiltelefonen und Unterhaltungselektronik; IT-Händler, u.a.) in vielen Verfahren zu den Geräte- und Speichermedienabgaben gegen die ZPÜ und die VG Wort vor der Schiedsstelle UrhR beim DPMA, dem OLG München und dem BGH. Für den ZItCo führte er zudem Verhandlungen mit ZPÜ und Verwertungsgesellschaften zum aktuellen Gesamtvertrag PC und zum Gesamtvertrag Tablets. Im Gesetzgebungsprozess zum neuen VGG war er als Mitglied des Fachausschusses Urheberrecht der GRUR und für den ZItCo e.V. als Sachverständiger an verschiedenen Anhörungen des BMJV, im Bundestag und Fraktionsausschüssen, beteiligt.
Der Workshop ist geplant für Dienstag, den 4. Juni 2019 von 11:00 Uhr bis ca. 16:30 Uhr (mit Mittagspause) und findet statt bei KVLEGAL, Oranienstraße 24 (Aufgang 3), 10999 Berlin (wir empfehlen die Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxi).
Die Kosten für den Workshop betragen 450,- EUR zzgl. Umsatzsteuer pro teilnehmender Person. Mitglieder des des ZItCo e.V. bezahlen nur 350,- EUR zzgl. Umsatzsteuer (die Mitgliedschaft kann hier beantragt werden: www.zitco-verband.de).
Verbindliche Anmeldung und Nachfragen bitte per E-Mail an workshop@verweyen.legal. Bitte geben Sie bei der Anmeldung an ob Sie Mitglied des ZItCo e.V. sind, den Schwerpunkt Ihres Unternehmens (Herstellung, Import, Handel; welche Geräte- bzw. Speichermedienarten) und ob sie bereits Kontakt mit der ZPÜ hatten.
First come, first serve! Es sind maximal 12 Teilnehmer vorgesehen; ggf. werden wir aber einen weiteren Termin anbieten.