Mit (bisher unveröffentlichtem) Versäumnisurteil vom 9. September 2021, Az. I ZR 118/20 – Eigennutzung, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch die eigene Nutzung hergestellter PC durch den Hersteller selbst als ein Veräußern dieser Geräte i.S.v. § 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG (a.F., der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) anzusehen ist und eine Befreiung von der Vergütungspflicht nach § 54 UrhG a.F. nur dann erfolgt, wenn der selbst (durch seine Mitarbeiter) nutzende Hersteller ggü. der ZPÜ den Nachweis erbringt, dass die Geräte "eindeutig zu anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien genutzt wurden." ... mehr Wenn Sie hierzu, oder generell Fragen zu den urheberrechtlichen Geräte- und Speichermedienabgaben haben, sprechen sie uns gerne an! Wir beraten seit über 12 Jahren Gerätehersteller, Importeure und Händler von PC, Mobiltelefone, Tablets, MP3-Playern und anderen Geräten der Unterhaltungselektronik, USB-Sticks, und ext. Festplatten, andere Speichermedien, etc. gegen die Forderungen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ und der VG Wort, VG Bild-Kunst und anderer Verwertungsgesellschaften, und führen eine Vielzahl von Schiedsstellen- und Gerichtsverfahren vor der Schiedsstelle nach dem VGG am DPMA, dem OLG München, dem Bundesgerichtshof BGH und dem Bundesverfassungsgericht!