Keine Vergütung für 'Business-PC', weitere Sicherheitsleistung nach § 107 VGG (Schiedsstelle UrhR, Beschl. v. 30. Januar 2018, Az. Sch-Urh 146/162, NRK)

Mit Beschluss v. 30. Januar 2018 (Az. Sch-Urh 146/162, nrk) hat die Schiedsstelle UrhR am DPMA nunmehr auch in einem Verfahren betreffend Personal Computer (PC) eine Sicherheitsleistung nach dem neuen § 107 VGG gegen einen IT-Hersteller festgelegt (wie schon zuvor in einem Verfahren betreffend Tablets).

Auch hins. PC geht die Schiedsstelle UrhR dabei davon aus, dass für sog. Business-Geräte (also Geräte, die von Unternehmen, Behörden, Bildungs- und Forschungseinrichtungen etc. zu ihren eigenen gewerblichen bzw. hoheitlichen Zwecken erworben werden) keine Vergütung nach §§ 54 ff. UrhG geschuldet ist und daher auch keine Sicherheitsleistung nach § 107 VGG angeordnet werden kann. Eine Vergütung für Business-PC ergebe sich insb. nicht aus dem Gesamtvertrag zw. BITKOM e.V. und ZPÜ betreffend PCs, da das betroffene Unternehmen diesem nicht beigetreten ist (ähnlich im Einigungsvorschlag v. 26 September 2017, Az. Sch-Urh 90/12 – Gesamtvertrag Externe Festplatten). ... mehr

Für 'Verbraucher-PCs' geht die Schiedsstelle UrhR im kursorischen Verfahren nach § 107 VGG unter Berücksichtigung des BGH-Urteils v. 16. März 2017 zum Gesamtvertrag davon aus, dass je Gerät eine Vergütung in Höhe von 10,55 EUR geschuldet ist, was der gesamtvertraglich vereinbarten Vergütung für Verbraucher PC, nicht dem um 25% höheren Tarif der ZPÜ von 13,1875 EUR der ZPÜ entspricht. Auch Umsatzsteuer ist keine geschuldet.

Erneut gibt die Schiedsstelle Hinweise zur angemessenen Teilleistung (§ 107 Abs. 1 Satz 2 VGG) und zum Inhalt von Interimsvereinbarungen, mit denen IT-Unternehmen die Festlegung einer Sicherheitsleistung durch die Schiedsstelle u.U. abwenden können.

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

 

Mit Beschluss v. 30. Januar 2018 (Az. Sch-Urh 146/162, nrk) hat die Schiedsstelle UrhR am DPMA nunmehr auch in einem Verfahren betreffend Personal Computer (PC) eine Sicherheitsleistung nach dem neuen § 107 VGG gegen einen IT-Hersteller festgelegt (wie schon zuvor in einem Verfahren betreffend Tablets).

Auch hins. PC geht die Schiedsstelle UrhR dabei davon aus, dass für sog. Business-Geräte (also Geräte, die von Unternehmen, Behörden, Bildungs- und Forschungseinrichtungen etc. zu ihren eigenen gewerblichen bzw. hoheitlichen Zwecken erworben werden) keine Vergütung nach §§ 54 ff. UrhG geschuldet ist und daher auch keine Sicherheitsleistung nach § 107 VGG angeordnet werden kann. Eine Vergütung für Business-PC ergebe sich insb. nicht aus dem Gesamtvertrag zw. BITKOM e.V. und ZPÜ betreffend PCs, da das betroffene Unternehmen diesem nicht beigetreten ist (ähnlich im Einigungsvorschlag v. 26 September 2017, Az. Sch-Urh 90/12 – Gesamtvertrag Externe Festplatten).

Für 'Verbraucher-PCs' geht die Schiedsstelle UrhR im kursorischen Verfahren nach § 107 VGG unter Berücksichtigung des BGH-Urteils v. 16. März 2017 zum Gesamtvertrag davon aus, dass je Gerät eine Vergütung in Höhe von 10,55 EUR geschuldet ist, was der gesamtvertraglich vereinbarten Vergütung für Verbraucher PC, nicht dem um 25% höheren Tarif der ZPÜ von 13,1875 EUR der ZPÜ entspricht. Auch Umsatzsteuer ist keine geschuldet.

Erneut gibt die Schiedsstelle Hinweise zur angemessenen Teilleistung (§ 107 Abs. 1 Satz 2 VGG) und zum Inhalt von Interimsvereinbarungen, mit denen IT-Unternehmen die Festlegung einer Sicherheitsleistung durch die Schiedsstelle u.U. abwenden können.

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