Rückerstattungsanspruch wg. Hinweis nach § 54d UrhG? (OLG Hamburg, Urt. v. 10.5.2019, Az. 11 U 86/14)

Nach § 54d UrhG sind Lieferanten (Hersteller, Importeure) von Vervielfältigungsgeräten und Speichermedien i.S.v. § 54 Abs. 1 UrhG unter Umständen verpflichtet, in ihren Rechnungen "über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien" neben dem HAP auf die "auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen." In der Praxis erfolgt der Hinweis entweder durch die betragsmäßige Kennzeichnung oder durch Einfügung eines eher allgemein gehaltenen Satzes, aus dem sich ergibt, dass eine Urhebervergütung unbestimmter Höhe in dem Rechnungsbetrag enthalten ist. ... mehr

Wenn ein solcher Hinweis zu weit oder unklar formuliert wird, kann dies bei den Abnehmern (insb. Händlern) zu der (Fehl-) Vorstellung führen, dass die Geräte- und Speichermedienabgaben von ihrem Lieferanten an die ZPÜ bzw. die Verwertungsgesellschaften bezahlt, in den HAP eingepreist und dadurch an den Händler weitergegeben, und im wirtschaftlichen Ergebnis von dem Händler bezahlt wurden. Wenn die erworbenen Geräte und Speichermedien von einem Händler dann exportiert werden (vgl. § 54 Abs. 2 UrhG) oder die Abgabepflicht für die Geräte aus sonstigen Gründen entfällt, kann dies u.a. Rückforderungsansprüche auslösen.

Gerichte, die sich bisher mit dieser Frage befasst haben, kommen hier zu teilweise widersprüchlichen Ergebnissen:
Nach Ansicht der (fachfremden) 5. Strafkammer des LG München, Beschluss v. 11. Februar 2017, Az. 5 KLs 403 Js 177245/14 bedeutet der Rechnungshinweis "inkl 10 EUR UHG pro Stück" nicht, dass die Urheberrechtsabgabe für die gelieferten Geräte tatsächlich an die Verwertungsgesellschaft abgeführt wurde, sondern nur, dass die Abgabe im Rechnungsbetrag enthalten ist.

Ähnlich hat das LG Hamburg mit Urt. v. 4.4.2018 (Az. 311 O 414/14, nicht rechtskräftig) entschieden. Demnach soll der Hinweis "inkl 10 EUR UHG pro Stück" sich in der bloßen Information erschöpfen, dass für die Geräte eine Urheberrechtsabgabe angefallen und in der Preiskalkulation berücksichtigt worden ist, nicht aber, dass die Urheberrechtsabgabe auch tatsächlich an eine Verwertungsgesellschaft entrichtet wurde.

Anderer Ansicht war dann aber das OLG Hamburg (Urteil v. 10.5.2019, Az. 11 U 86/14), mit dem das zuvor genannten Urteil des LG Hamburg überwiegend aufgehoben wurde. Demnach führt die sachgerechte Auslegung einer Bestellung mit einem betragsmäßigen Hinweis auf die Urheberrechtsabgabe zu dem Ergebnis, dass die Urheberrechtsabgabe nach §§ 54 ff. UrhG nur dann geschuldet sein soll, wenn sie auch tatsächlich anfällt (also z.B. nicht bei Exporten). Zudem darf der Besteller nach Ansicht des OLG Hamburg in diesem Fall wohl auch davon ausgehen, dass die Urheberrechtsabgabe entweder bereits entrichtet wurde oder von der Lieferantin noch entrichtet wird:

"1. Der [Hersteller/Lieferant] kann aus den offenen Rechnungen … nicht die Zahlung der Urheberrechtsabgabe … verlangen, da diese nicht mehr anfällt und auch zuvor nicht an die [VG Wort] … abgeführt worden ist (§ 54 Abs. 2 UrhG).

a) Die Lieferung der Geräte erfolgte auf der Grundlage vorheriger Bestellungen durch die Beklagte [Händlerin] … Darin setzt sich der von der [Händlerin] an die [Herstellerin] zu zahlende Endbetrag aus dem Preis für die Geräte und der Urheberrechtsabgabe zusammen, deren konkrete Höhe von dem jeweils zu liefernden Gerät abhängig war. Eine sachgerechte Auslegung dieser Vereinbarungen führt zu dem Ergebnis, dass die Urheberrechtsabgabe nur dann geschuldet sein sollte, wenn sie auch tatsächlich anfällt. …

Es muss deshalb nicht entschieden werden, ob eine solche Vereinbarung auch daraus folgt, dass in den Rechnungen der Schuldnerin die Urheberrechtsabgabe ebenfalls gesondert ausgewiesen ist, so dass es auch nicht auf die Auffassung des OLG Hamm, auf die sich der [Hersteller] und das Landgericht bezogen haben, ankommt, wonach ein solcher Hinweis nicht bedeute, dass es sich um einen selbstständigen Teil des Kaufpreises handle (OLG Hamm, Urteil vom 15. November 2013 – 12 U 13113 – Rn. 40, juris)."

Ähnlich war das LG Hamburg in einem früheren Verfahren (Urteil vom 11.2.29015, Az. 08 HKO 59/12) der Ansicht, dass eine rückwirkende Reduzierung urheberrechtlicher Geräteabgaben (z.B. aufgrund neuer Tarife der ZPÜ) nach §§ 54 ff. UrhG grundsätzlich keine gesetzlichen Ausgleichsansprüche entlang der Handelskette begründet, sich ein solcher Anspruch aber aus einer vertraglichen Zusage des Lieferanten der Geräte ergeben kann. Es kommt also auf die genaue Formulierung eines Hinweises nach § 54d UrhG und sonstiger vertraglicher Zusagen (z.B. in eMails!) an.

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