Neuer BITKOM-Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten

ZPÜ und BITKOM sowie GWW haben einen (ersten) Gesamtvertrag über USB-Sticks und Speicherkarten abgeschlossen und veröffentlich, wonach für USB-Sticks und Speicherkarten, die im Zeitraum 01.07.2012 bis 31.12.2019 in Verkehr gebracht wurden/werden, folgende Tarife geschuldet sein sollen:

  • USB-Sticks und Speicherkarten ≤ 8 GB = 0,14 EUR (abzgl. GV-Rabatt 20%: 0,112 EUR)
  • USB-Sticks und Speicherkarten > 8 GB = 0,30 EUR (abzgl. GV-Rabatt 20%: 0,24 EUR)

Ab dem 01.01.2020 sollen dann für alle USB-Sticks und Speicherkarten 0,30 EUR (abzgl. GV-Rabatt 20%: 0,24 EUR) geschuldet sein. ... mehr

Diese Vergütungssätze sind noch etwas günstiger als diejenigen Tarife, die jüngst die Schiedsstelle UrhR in einem Gesamtvertragsverfahren (Einigungsvorschlag vom 17. Mai 2018, Az. Sch-Urh 18/12) und in Einzelverfahren gegen sog. Außenseiter (z.B. Einigungsvorschlag v. 12. November 2018, Az. Sch-Urh 82/16) festgelegt hatte, wie folgt:

  • USB-Stick/Speicherkarte ≤ 4 GB = 0,15 EUR (abzgl. GV-Rabatt 20%: 0,12 EUR)
  • USB-Stick/Speicherkarte > 4 GB = 0,35 EUR (abzgl. GV-Rabatt 20%: 0,28 EUR)

Der neue BITKOM-Gesamtvertrag ist allerdings für solche Anbieter (Hersteller/Importeure) von USB-Stick uns Speicherkarten, die in erheblichem Umfang an Unternehmen oder sonstige Gewerbetreibenden oder Behörden liefern, wie z.B. die Anbieter von USB-Werbemitteln und Systemlösungen, sehr nachteilig.

Denn nach Ansicht der Schiedsstelle ist für solche USB-Sticks und Speicherkarten, "die nachweislich nicht oder allenfalls in geringfügigem Umfang tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG a.F. verwendet wurden oder nach dem normalen Gang der Dinge verwendet werden" bzw. "die an Unternehmen, Behörden oder Freiberufler als Endabnehmer zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1, § 53 Absatz 2 und 3 UrhG a.F. bzw. §§ 60a ff. UrhG n.F. ("gewerbliche Endabnehmer") geliefert wurden" keine Vergütung geschuldet.

Damit zeigt die Schiedsstelle einen u.E. praktikablen Weg auf, wie die nach der EuGH-Rechtsprechung notwendige Differenzierung zwischen Verbraucher-Geräten und sog. Business-Geräten (die nicht vergütungspflichtig sind) vorgenommen werden kann, nämlich durch den Nachweis der Lieferung an Unternehmen oder eine Behörde zur eigene gewerblichen oder hoheitlich Nutzung; dieser Nachweis könnet z.B. durch entsprechende Rechnungen und/oder Lieferscheine erbracht werden.

Hingegen ist es nach § 6 Ziff. g) des Gesamtvertrags zwischen ZPÜ und BITKOM erforderlich, dass USB-Sticks und Speicherkarten "in der Zeit bis zum 28.02.2018 eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 – 3 UrhG a.F. vorbehalten waren" bzw. "in der Zeit ab dem 01.03.2018 eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f UrhG vorbehalten waren oder werden und mit deren Hilfe allenfalls in geringem Umfang tatsächlich solche Vervielfältigungen angefertigt und nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt wurden oder werden („Business-Vertragsprodukte")"

Nach der fast 30-seitigen (!) Anlage 4 zu dem Gesamtvertrag des BITKOM müssen die Unternehmen diese strengen Voraussetzungen in einem aufwendigen und komplizierten Verfahren nachweisen und dazu innerhalb genau vorgegebener kurzer Fristen

  • ihre Endabnehmer mit vollständige Bezeichnung/Firma und Anschrift und USt-ID (bei Unternehmen) zu dokumentieren,
  • von Unternehmen eine Erklärung über den Verwendungszweck einzuholen, in der "der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen [USB-Sticks- und/oder Speicherkarten] im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens erworben werden",
  • bestimmte weitere Nachweise, insb. Nummer und Datum der jew. Rechnungen mit Art und Stückzahl der von den Rechnungen umfassten Business-Geräte und Angaben zum Vertriebsweg,

und "auf Verlangen" der ZPÜ, für die kein Grund oder Verdachtsmoment erforderlich ist, diese Unterlagen zur Prüfung durch die ZPÜ an sie herausgeben. Ab einem Vergütungsbetrag von 25.001 EUR sind zusätzlich stichprobenhafte Prüfungen vorzunehmen und die Bestätigung eines externen Steuerberaters vorzulegen; ab 200.001 EUR hat die Prüfung und Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer zu erfolgen.

Bereits der in § 6 Ziff. g) beschreiben strenge Maßstab für die Einstufung eins Geräts als Businessgerät, und noch mehr diese im Regelfall praktisch nicht zu erfüllenden Nachweispflichten zielen ersichtlich darauf ab, auch Buisness-Geräte, die nach der Rechtsprechung u.a. der Schiedsstelle, nicht vergütungspflichtig sind, mit Geräteabgaben zu belegen.

Unternehmen, die USB-Stick und Speicherkarten in erheblichem Umfang an Behörden, Unternehmen oder sonstige gewerbliche Nutzer vertreiben, werden durch den BITKOM- Gesamtvertrag also grob benachteiligt.

Spätestens mit Veröffentlichung des neuen Gesamtvertrags/Tarifs von ZPÜ und BITKOM, die in den kommenden Wochen erfolgen wird, sind aber jedenfalls die alten, völlig überhöhten Tarife der ZPÜ i.H.v.

  • 0,91 EUR je USB-Stick/Speicherkarte ≤ 4 GB und
  • 1,56 EUR je USB-Stick/Speicherkarte > 4 GB

"vom Tisch". Dennoch fordert die ZPÜ aktuell noch immer ihre 'alten' Tarife, von denen sie weiß, dass sie sie in Kürze rückwirkend aufhebend wird, von den Unternehmen aggressiv ein und spricht sogar Mahnungen aus.

Wenn Sie von derartigen Forderungen der ZPÜ aktuell betroffen sind, so sollten Sie darauf keine Zahlungen leisten!
Wenn Sie in der Vergangenheit bereits Zahlungen an die ZPÜ nach diesen überhöhten Tarifen geleistet haben, dann stehen Ihnen entsprechende Rückerstattungen durch die ZPÜ zu, und zwar ggf. zurück bis einschl. 1.7.2012; Verjährung dürfte nicht eingetreten sein. Zudem hat die ZPÜ ihren Rückerstattungsanspruch u.E. zu verzinsen (§ 818 Abs. 1, 1. HS BGB).

+49 30 5156599-80
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