Keine Vergütung für Business-Geräte nach §§ 54 ff. URHG (Schiedsstelle UrhR, Einigungsvorschlag vom 23. Mai 2018, Az. SCH-URH 112/16, nrk – Tablets)

Mit Einigungsvorschlag vom 23. Mai 2018 (Az. Sch-Urh 112/16, nicht rechtskräftig) hat die Schiedsstelle UrhR am DPMA erstmals zur Vergütungspflicht für Tablets nach §§ 54 ff. UrhG entschieden und festgestellt, dass der Tarif der ZPÜ für Tablets nur i.H.v. 4,- EUR je Gerät angemessen ist (statt 6,125 bis 8,75 EUR, je nach Jahr des Inverkehrbringens) und auch nur für solche Tablets, die von Verbrauchern für private Zwecke erworben werden. Insoweit der Tarif der ZPÜ darüber hinausgeht, ist er nicht angemessen. ... mehr

Zur Berechnung dieser "angemessener Vergütung" stellt die Schiedsstelle UrhR ihr neues Berechnungsmodell (s. hier) ab und verwendet die Daten einer von ihr in 2015 in Auftrag gegebene empirische Untersuchung zur Vervielfältigungsnutzung von Tablets. Hingegen hat sie der unbedingten Indizwirkung von Gesamtverträgen und Tarifen der ZPÜ eine deutliche Absage erteilt:

"Die gegenüber den hier vorgeschlagenen 4,00 Euro deutlich höheren, im Gesamtvertrag Tablets vereinbarten Vergütungssätze entfalten weder eine Bindungswirkung in Bezug auf die Antragsgegnerin noch ist deren Angemessenheit ohne Weiteres zu vermuten. Die vor allem in der Literatur vertretene Indizwirkung gesamtvertraglich vereinbarter Vergütungen ist im vorliegenden Fall als jedenfalls widerlegt anzusehen, unabhängig davon, ob deren rechtliche Einordnung überhaupt als gesichert angesehen werden. 
Den gesamtvertraglich vereinbarten Vergütungen kommt auch keine Vermutungs- oder indizielle Wirkung zu. Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen zu externen DVD-Brennern und zu PCs ausgeführt, dass zu vermuten ist, dass eine gesamtvertraglich vereinbarte Vergütung eher der angemessenen Vergütung im Sinne des 5 54a UrhG entspricht als eine Vergütung, "die auf Grundlage einer empirischen Studie errechnet worden ist, soweit sich die Parteien unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben auf eine angemessene Vergütung geeinigt haben (vgl. BGH, Urteile vom 16. März 2017, Az.: I ZR 152/15 (Rn. 40), ZUM 2017, 839 ff. und I ZR 36/15 (Rn. 60), GRUR 2017, 694 ff.). Diese Ausführungen rechtfertigen die von der Antragstellerin hieraus gezogene Schlussfolgerung, der Bundesgerichtshof habe damit eine allgemeine, zumindest über die im jeweiligen Urteil genannten Voraussetzungen hinausreichende Vermutungs- oder indizielle Wirkung zu Gunsten vereinbarter Vergütungen aufstellen wollen, nicht."

Da für die Schiedsstelle UrhR nicht nachvollziehbar, wie der Tarif Tablets "verhandelt" wurde und ob dabei die Vorgaben nach § 54a UrhG beachtet wurden, noch nachvollziehbar war, warum der Tarif der ZPÜ eine gestaffelte, ansteigende Vergütung für Tablets vorsah, war der Tarif auch nicht indiziell anzuwenden. Das entscheidende Kriterium für die Bemessung der Höhe der Vergütung sei das Maß der Nutzung für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG, und es geben keine Nachweis wonach das Kopiervolumen in ähnlicher Weise wie die vereinbarten Vergütungen über die Jahre angewachsen sei.

Zudem ist nach Ansicht der Schiedsstelle UrhR insb. für sog. Business-Geräte (die von Unternehmen, Behörden und Bildungseinrichtungen zu eigenen gewerblichen bzw. hoheitlichen Zwecken erworben werden) keine Vergütung nach §§ 54 ff. UrhG geschuldet:

"Von der Vergütungspflicht auszunehmen sind alle an andere als natürliche Personen als Endkunden gelieferten Tablets bzw. Lieferungen von Tablets an natürliche Personen als Endkunden, die die Vermutung widerlegt haben. Die in diesen Fällen vorgenommenen Vervielfältigungen stehen außerhalb des durch die Bestimmung des Art. 5 Abs. 2 b) der Richtlinie legitimierten Rahmens sowie außerhalb der Schrankenbestimmung des § 53 Abs. 1 UrhG und sind damit von der diesbezüglichen gesetzlichen Lizenz nicht gedeckt."
Denn § 54 Abs. 1 UrhG sei unionsrechtskonform auszulegen:
"Bei an natürliche Personen als Endkunden gelieferten Speichermedien ist deren Gebrauch zur Vonahme von Vervielfältigungen zu privaten Zwecken zu vermuten. Dies gilt grundsätzlich zunächst auch dann, wenn an eine natürliche Person als Geschäftskunde geliefert wird, das Speichermedium also zu geschäftlichen Zwecken genutzt werden soll. Diese Vermutung, dass eine Nutzung zu privaten Zwecken und damit zur Herstellung von relevanten Vervielfältigungen erfolgt, kann widerlegt werden, wenn eine solche Verwendung zu Vervielfältigungen zu privaten Zwecken nach dem normalen Gang der Dinge ausgeschlossen erscheint. Darlegungspflichtig ist insoweit der jeweilige Abnehmer.

Gelingt die Widerlegung dieser Vermutung, besteht für die betroffenen Geräte und Speichermedien keine Vergütungspflicht. …

Bei an andere als natürliche Personen als Endkunden gelieferten Speichermedien streitet keine (widerlegbare) Vermutung für einen Gebrauch zur Vornahme von Vervielfältigungen zu privaten Zwecken nach 5 53 Abs. 1 UrhG. Hier besteht nach Auffassung der Schiedsstelle grundsätzlich keine Vergütungspflicht.
Die Schiedsstelle vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass – wenn im Fall der Überlassung an natürliche Personen eine widerlegliche Vermutung der Anfertigung von Privatkopien gilt – bei der Überlassung an Geschäftskunden nicht ebenfalls eine solche widerlegliche Vermutung gelten kann.
…"

Schließlich ist auch keine Mehrwertsteuer geschuldet, vgl. nur EuGH, Urt. v. 18. Januar 2017, Az. C-37/16 — SAWP.

 

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