Keine Vergütung für Business-Geräte nach §§ 54 ff. URHG (Schiedsstelle UrhR, Einigungsvorschlag vom 23. Mai 2018, Az. SCH-URH 121/14, nrk – Tablets)

In einem weiteren Einigungsvorschlag vom 23. Mai 2018 (Az. Sch-Urh 121/14, nicht rechtskräftig) hat die Schiedsstelle UrhR am DPMA zur Vergütungspflicht für Tablets nach §§ 54 ff. UrhG entschieden und ebenfalls festgestellt, dass der Tarif der ZPÜ für Tablets nur i.H.v. 4,- EUR je Gerät angemessen ist (statt 4,55 bis 8,75 EUR, je nach Jahr des Inverkehrbringens) und auch nur für solche Tablets, die von Verbrauchern für private Zwecke erworben werden. Insoweit der Tarif der ZPÜ darüber hinausgeht, ist er nicht angemessen. ... mehr

Die Vergütungssätze in dem mit dem BITKOM e.V. abgeschlossene Gesamtvertrag sind nach Ansicht der Schiedsstelle UrhR überhöht (unabhängig davon wieviele Mitgliedsunternehmen des BITKOM diesem Gesamtvertrag beigetreten sind); ein Gesamtvertrag sei auch, wie ein Tarif, überprüfbar:

"In Anbetracht der Studienergebnisse der Pflüger Rechtsforschung zum Nutzungsumfang
von Tablets für urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen hält die Schiedsstelle die
Vergütungssätze in dem von der Antragstellerin mit dem BITKOM geschlossenen
Gesamtvertrag für überhöht. Deshalb misst die Schiedsstelle diesen Vergütungssätzen
keine entscheidende Bedeutung bei, unabhängig davon, wieviele Mitgliedsunternehmen
der Nutzervereinigungen diese Auffassung teilen (vgl. hierzu BGH. Urteil vom
16.03.2017 – I ZR 36/15 — Gesamtvertrag PCs)."

Zudem ist nach Ansicht der Schiedsstelle UrhR insb. für sog. Business-Geräte (die von Unternehmen, Behörden und Bildungseinrichtungen zu eigenen gewerblichen bzw. hoheitlichen Zwecken erworben werden) keine Vergütung nach §§ 54 ff. UrhG geschuldet.

Betreffend der zu erteilenden Auskunft und des Nachweises, dass es sich um Business-Geräte handelt, stellt die Schiedsstelle fest, dass die Unternehmen nicht an das von der ZPÜ in Ihrem Tarif vorgegebene Verfahren beschränkt sind. Nicht erforderlich sei zudem, dass die Geräte im Wege des Direktvertriebs an gewerbliche Endkunden geliefert wurden.

Ebenfalls ist keine Mehrwertsteuer geschuldet, vgl. nur EuGH, Urt. v. 18. Januar 2017, Az. C-37/16 — SAWP.

+49 30 5156599-80
office@verweyen.legal

Kategorien