Als Reaktion auf die Umsetzung der europäischen Urheberrechtsrichtlinie in Frankreich wird Google dort künftig grundsätzlich keine Snippets (kurze Textauszüge) und Bild-Vorschauen (Thumbnails) auf in der Suche verlinkte Nachrichten-Webseiten mehr anzeigen. Verlage haben aber die Möglichkeit, Snippets und Vorschauen zu hinterlegen und kostenlos an Google zu lizenzieren. ... mehr In Frankreich wird in Kürze ein Presseverlegerleistungsschutzrecht nach Art.15 der europäischen Urheberrechtsrichtlinie (Richtline (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt) in Kraft treten, wonach es Suchmaschinen u.a. verboten ist, ohne entgeltliche Einwilligung der Presseverlage Auszüge aus Inhalten von Verlagswebseiten anzuzeigen. Frankreich ist damit das erste Land, dass diese sehr umstrittenen Vorgabe der europ. Urheberrechtsrichtlinie (Art. 15) umsetzt. In Deutschland gab es bereits den erfolglosen Versuch, im nationalen Alleingang ein Presseverlegerleistungsschutzrecht einzuführen; die deutsche Regelung hat sich allerdings als problembehaftet, inbs. als unbestimmt und letztlich als wirkungslos erwiesen. Jüngst hatte der EuGh festgestellt, dass sie mangels notwendiger Notifizierung nicht anwendbar ist. Update: Mittlerweile hat ein französischer Verlegerverband eine Beschwerde bei der französischen Wettbewerbsbehörde gegen Google eingelegt (nach Medienberichten, u.a bei heise). Nach Ansicht der Verleger nutze Google dadurch seine marktbeherrschende Stellung aus. Zur Entwicklung in Frankreich s. auch Meldung bei heise. Zur europäischen Urheberrechtsrichtlinie vgl. den Fachbeitrag von RA'in Schaper und RA Dr. Verweyen im aktuellen Heft der K&R, "Die Europäische Urheberrechtsrichtlinie", Kommunikation & Recht K&R, Heft 7/8 2019, S. 433 ff. Art. 15 der Urheberrechtsrichtlinie lautet: Artikel 15 – Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf die Online-Nutzung (1) Die Mitgliedstaaten legen Bestimmungen fest, mit denen Presseverlage mit Sitz in einem Mitgliedstaat die in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechte für die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten. Die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Rechte gelten nicht für die private oder nicht-kommerzielle Nutzung von Presseveröffentlichungen durch einzelne Nutzer. Der nach Unterabsatz 1 gewährte Schutz gilt nicht für das Setzen von Hyperlinks. Die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Rechte gelten nicht für die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung. (2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte lassen die im Unionsrecht festgelegten Rechte von Urhebern und sonstigen Rechteinhabern an den in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Werken und sonstigen Schutzgegenständen unberührt und beeinträchtigen diese Rechte in keiner Weise. Die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte dürfen nicht zum Nachteil dieser Urheber und sonstigen Rechteinhaber geltend gemacht werden und dürfen diesen insbesondere nicht das Recht nehmen, ihre Werke und sonstigen Schutzgegenstände unabhängig von der Presseveröffentlichung zu verwerten, in der sie enthalten sind. Ist ein Werk oder ein sonstiger Schutzgegenstand auf der Grundlage einer nicht ausschließlichen Lizenz in einer (3) Die Artikel 5 bis 8 der Richtlinie 2001/29/EG, die Richtlinie 2012/28/EU und die Richtlinie (EU) 2017/1564 des Europäischen Parlaments und des Rates finden sinngemäß auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Rechte Anwendung. (4) Die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte erlöschen zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Berechnung dieser Zeitspanne erfolgt ab dem 1. Januar des auf den Tag der Veröffentlichung der Presseveröffentlichung folgenden Jahres. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Presseveröffentlichungen, deren erstmalige Veröffentlichung vor dem 6. Juni 2019 erfolgt. (5) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Urheber der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Werke einen angemessenen Anteil der Einnahmen erhalten, die die Presseverlage aus der Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten.
Presseveröffentlichung enthalten, so dürfen die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, die Nutzung durch andere berechtigte Nutzer zu untersagen. Die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte dürfen nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, deren Schutzdauer abgelaufen ist, zu untersagen.