Nicht abschließend geklärt ist die Verantwortlichkeit und Haftung sog. Recommerce-Anbieter (Unternehmen, die internet-basiert gebrauchte Medien wie Bücher, Audio-CDs, DVDs etc. an- und wieder verkaufen) und allg. von Medienhändlern für Urheber- und Markenrechtsverletzungen durch Produkte, die von dem Unternehmen in Unkenntnis der Rechtsverletzung gehandelt wurden. Z.B. kann ein angekauftes und weiterverkauftes Buch Plagiats-Passagen enthalten oder eine Musik-CD entpuppt sich als Bootleg oder als sonst nicht ausreichend lizensiert. ... mehr In einem Verfahren betreffend die urheberrechtliche Verantwortlichkeit eines Recommerce-Anbietres für ein (angebliches) Buch-Plagiat vor dem OLG Köln (Az. 6 U 154/10) hatte das Gericht zu verstehen gegeben, dass ein Recommerce-Anbieter für Urheberrechtsverletzungen nur als bzw. wie ein Störer haftet, nicht aber als Täter oder Gehilfe. Konkret ging es darum, dass das beklagte Unternehmen ein gebrauchtes Buch angekauft und zum Weiterverkauf angeboten hatten, welches nach Ansicht des Klägers ein Plagiat eines Buches von ihm darstellte (vom Senat aber bezweifelt und letztlich offen gelassen). Der Kläger ging von einen täterschaftlichen Urheberrechtsverletzung durch den Recommerce-Händler aus, was das OLG aber anders bewertete, und den Verfügungsantrag daher abwies: "… Es komme nur eine Haftung des Beklagten als Störer in Betracht. Dies würde voraussetzen, dass der Beklagte vor der Abmahnung bereits Prüfpflichten hinsichtlich der möglichen Urheberrechtsverletzung durch das Buch "Das neue …recht" verletzt hätte. Derartige Prüfpflichten, die darauf hinauslaufen würden, dass jemand, der im Internet mit antiquarischen Büchern handelt, bei dem Ankauf jedes einzelnen Buches prüfen müsste, ob dem Vertrieb zivilrechtliche Ansprüche Dritter entgegenstehen, vermag der Senat aber nicht zu bejahen. …" Das OLG Köln schließt damit an an ein Urteil des LG Berlin vom 14.11.2008, Az. 15 O 120/08, in dem das LG Berlin für den regulären Buchhandel ähnlich entschieden hatte: "… Der Beklagte ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung – der Verbreitung des Werks der Klägerin im Sinne des § 17 UrhG – lediglich als Werkzeug des eigenverantwortlich handelnden Verlages tätig geworden. Ein Buchhändler nimmt keinerlei Einfluss auf den Inhalt eines Buches, so dass ihm eine darin enthaltene Urheberrechtsverletzung im Regelfall nicht als Täter zugerechnet werden kann…. Anders als für den Verleger bzw. Herausgeber eines Buches ist es für einen Buchhändler praktisch unmöglich und würde eine Überspannung der ihn treffenden Verkehrs- oder Prüfungspflichten darstellen, jedes Buch auch nur zu lesen. Damit fehlt bereits die objektive Verhinderungsmöglichkeit und damit die Tatherrschaft. … ist ein Buchhändler ohne Anlass nicht gehalten, erschienene Bücher auf Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Eine solche Prüfungspflicht würde bei der großen Anzahl angebotener Bücher und einer nicht bezifferbaren Anzahl an möglichen Rechtsverletzungen die praktischen Möglichkeiten eines Buchhändlers deutlich überspannen. …" Ähnlich hat zwischenzeitlich auch das LG Hamburg geurteilt. Rechtsanwalt Dr. Urs RA Verweyen hat die aktuelle Instanz-Rechtsprechung zur Medienhändlerhaftung in einem Aufsatz für in GRUR RR, 2013, S. 372, ausführlich analysiert.