Keine Haftung für Filesharing in Hotels und Ferienwohnungen (AG Hamburg, Urteil v. 10.06.2014, Az. 25b C 431/13; Urteil v. 24.06.2014, Az. 25b C 924/13)

In zwei aktuellen Entscheidungen hat sich das AG Hamburg zur Verantwortlichkeit von Hoteliers und Vermietern von Ferienwohnungen bei Filesharing von Gästen geäußert und die Haftung eines Hoteliers und des Besitzest einer Ferienwohnung für Rechtsverletzungen ihrer Gäste im Ergebnis verneint. ... mehr

Im ersten Fall (Urteil v. 10.06.2014, Az. 25b C 431/13) betrieb der Beklagte ein Hotel, seinen Gästen stellte er an der Rezeption auf Nachfrage kostenlos befristete Zugangsdaten für das hoteleigene WLAN/LAN zur Verfügung. Beim Einloggen musste jeder Gast die Nutzungsbedingungen des Hotels bestätigen, in denen darauf hingewiesen wurde, dass der Nutzer die Verantwortung für seine Aktivitäten übernehme und bei Missbrauch des Anschlusses rechtliche Schritte drohten. Dennoch war der Hotelier gelegentlich mit Abmahnungen konfrontiert, weil über das Hotel-WLAN Filesharing betrieben wurde. Der nun klagende Filmproduzent vertrat die Ansicht, der Hotelier habe keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen getroffen, er müsse etwa Ports sperren oder umfassender belehren. Das Gericht folgte dem nicht und lehnte eine Verantwortlichkeit des Hoteliers ab. Er sei als sog. Access Provider gem. § 8 TMG privilegiert, das eigenverantwortliche Handeln seiner Gäste entgegen einer bereits erfolgten Belehrung sei ihm nicht zuzurechnen, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Hotelier von der konkreten Rechtsverletzung gewusst habe. Letztlich habe der Hotelier alles ihm Zumutbare unternommen, um eine Rechtsverletzung über sein WLAN/LAN zu verhindern. Eine Sperrung von Ports sei ihm nicht zumutbar, weil damit die Nutzbarkeit des Internet insgesamt – auch für die legale Nutzung – eingeschränkt werde, der Hotelier aber bei einem derart eingeschränkten Serviceangebot das Ausbleiben von Gästen zu befürchten habe und in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet werde.

Im zweiten Fall (Urteil v. 24.06.2014, Az. 25b C 924/13) wurde der Vermieter mehrerer Ferienwohnungen in Hamburg verklagt, weil seine Gäste Filesharing betrieben hätten. Auch hier hatte der Vermieter seine Gäste bei Übergabe der Ferienwohnung und Aushändigung der WLAN-Zugangsdaten zur Einhaltung des deutschen Rechts angehalten, dennoch kam es zum Vorwurf des Filesharings. Das Gericht lehnte auch hier unter Bezugnahme auf § 8 TMG die Verantwortlichkeit des Vermieters ab. Dieser biete zwar ein Netzwerk an und stelle dadurch den Zugang zum Internet her, er könne und müsse aber nicht permanent kontrollieren, was die Nutzer dort tun. Zudem habe die das Netzwerk ausreichend gesichert und die Nutzer belehrt, mehr sei insoweit nicht zu verlangen.

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