Mit Urteil vom 09.12.2022, Az. 32 C 1565/22 (90) hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. hat rechtskräftig entschieden, dass der Betreiber eines Lieferservice, der in seinem Verkaufsraum Musik laufen lässt, deswegen keinen Schadensersatz bzw. keine Vergütung an die GEMA schuldet. Es handelt sich aufgrund der nur wenigen Selbstabholer nicht um eine öffentliche Wiedergabe i.S.v. § 15 Abs. 2 UrhG; zudem würden die Selbstabholer – vergleichbar den Wartenden in einer Zahnarztpraxis – ohne ihr Wollen und ohne Rücksicht auf ihre Aufnahmebereitschaft zwangsläufig von der Hintergrundmusik erreicht, während sie auf ihre Pizza warten. >> Das AG Frankfurt a.M. stellt dazu feste, dass die Wiedergabe im Verkaufsraum der Pizzeria mangels ausreichender Anzahl an adressierten Personen nicht "öffentlich" i.S.v. § 15 Abs. 3 UrhG ist: "Die öffentliche Wiedergabe ist definiert in § 15 Abs. 3 UrhG. Danach ist die Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Wann eine „Mehrzahl" im Sinne dieser Vorschrift erreicht ist, ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss sich die Musikwiedergabe an „recht viele Personen" oder „ziemlich viele Personen" richten (EuGH, Urteil vom 13.2.2014, Az.: C-466/12; Urteil vom 7.8.2018, Az.: C-161/17), bei denen es sich nicht um einen abgegrenzten Kreis von untereinander persönlich verbundenen Personen handeln darf (Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, § 15 Rn. 28). Damit scheidet der abgegrenzte Kreis der Familienangehörigen des Beklagten sowie der Mitarbeiter der Pizzeria als „Öffentlichkeit" aus; als Adressaten einer öffentlichen Musikwiedergabe kommen allenfalls die Kunden der Pizzeria in Betracht. Insofern fehlt es jedoch an der ausreichenden Zahl. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die erforderliche „Mehrzahl" von Musikadressaten nicht gleichzeitig beschallt werden muss, sondern auch sukzessive – wie etwa dann, wenn über den Tag verteilt wechselnde Kundschaft ein Geschäft betritt – erreicht werden kann (Wandtke/Bullinger, a.a.O. Rn. 31). Auch die sukzessive Öffentlichkeit muss aber die nach der Rechtsprechung des EuGH erforderliche relevante Anzahl erreichen." Zudem müsse das adressierte Publikum für die Wiedergabe aufnahmebereit sein, woran es ebenfalls fehle: "Darüber hinaus setzt nach der Rechtsprechung des EuGH der Begriff der öffentlichen Wiedergabe voraus, dass sich der Nutzer gezielt an das Publikum wendet, für das die Wiedergabe vorgenommen wird, und dass das Publikum in der einen oder anderen Weise für die Wiedergabe der Aufnahme bereit ist und nicht bloß zufällig erreicht wird; daran soll es etwa bei der Wiedergabe von Musik im Wartezimmer eines Zahnarztes fehlen (EuGH GRUR 2021, 593). Es ist nicht einsichtig, warum das Publikum, das auf eine Zahnbehandlung wartet, insofern grundsätzlich anders zu bewerten sein soll als die Kundschaft, die auf Pizza wartet. Die jeweilige Vorfreude mag unterschiedlich ausgeprägt sein; im einen wie im anderen Fall werden die Wartenden aber ohne ihr Wollen und ohne Rücksicht auf ihre Aufnahmebereitschaft sozusagen zwangsläufig von der Hintergrundmusik erreicht." Pressemeldung des Amtsgericht Frankfurt a.M. Zum Mitnehmen gratis dazu: Musikbeschallung im Verkaufsraum eines Pizzalieferservice verletzt Urheberrechte nicht. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Lieferservicebetreiber den Urhebern keinen Schadensersatz wegen Abspielens von Musik im Verkaufsraum schuldet (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.12.2022, Aktenzeichen 32 C 1565/22 (90)). Die Klägerin nahm den Beklagten anlässlich einer – vermeintlich – öffentlichen Wiedergabe auf Schadensersatz wegen widerrechtlicher Nutzung urheberrechtlich geschützter Musikwerke in Anspruch. Vorausgegangen waren drei Besuche eines Außendienstmitarbeiters der Klägerin in der vom Beklagten betriebenen Pizzeria. Dabei sei jeweils ein Fernseher mit angestelltem Ton gelaufen. Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach Würdigung des Amtsgerichts habe in dem konkreten Fall keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes stattgefunden. Eine solche setze zum einen voraus, dass viele Personen beschallt werden, wenn auch nicht notwendig gleichzeitig. Auch dürfe es sich nicht bloß um einen abgegrenzten Kreis von untereinander persönlich verbundenen Personen handeln. Bereits hieran fehle es im entschiedenen Fall. Der Beklagte betreibe in erster Linie einen Lieferdienst, bei dem die Kunden telefonisch ordern und das Geschäft überwiegend nicht betreten. Die Anzahl der Selbstabholer beschränke sich auf circa 10 Personen pro Tag. Darüber hinaus im Geschäft anwesende Mitarbeiter und Familienangehörige des Beklagten stellten keine Öffentlichkeit dar. Zum anderen setze eine öffentliche Wiedergabe voraus, dass sich der Nutzer (hier der Beklagte) gezielt an das Publikum wendet. Das Publikum müsse außerdem für die Wiedergabe bereit sein und nicht bloß zufällig erreicht werden. Auch diese Voraussetzung hat das Amtsgericht in dem entschiedenen Fall verneint. Die Selbstabholer würden – vergleichbar den Wartenden in einer Zahnarztpraxis – ohne ihr Wollen und ohne Rücksicht auf ihre Aufnahmebereitschaft zwangsläufig von der Hintergrundmusik erreicht, während sie auf ihre Pizza warten. Die Entscheidung ist rechtskräftig.