Alle Jahre wieder verklagt die ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte) massenhaft Unternehmen vor der Schiedsstelle nach dem VGG am DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt), auf Auskunftserteilung und Zahlung von urheberrechtlichen Geräte- und Speichermedienabgaben nach §§ 54 ff. UrhG für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien, die die Unternehmen als Hersteller oder Importeure in Deutschland in Verkehr gebracht haben, und mit denen sog. Privatkopien angefertigt werden können. Es geht u.a. um folgende Geräte und Forderungen der ZPÜ: >> Die Höhe der für diese Geräte und Speichermedien geforderten Abgaben sind teilweise weiterhin umstritten. So hat die Schiedsstelle nach dem VGG für Verbraucher-Tablets eine Abgabe i.H.v. nur 4 EUR berechnet. Ebenfalls umstritten ist die Frage, ob für solche Geräte, die an Unternehmen und Behörden/öffentliche Einrichtungen verkauft und geliefert werden überhaupt eine Abgabe geschuldet ist, vgl. hier. Zudem fordert die ZPÜ von Unternehmen, die ihr nicht fristgerecht Auskunft erteilt haben, den doppelten Vergütungssatz, vgl. § 54f Abs. 3, § 54e Abs. 2 UrhG. Die Schiedsstelle UrhR und das OLG München haben doppelten Vergütungssatz wiederholt zugesprochen, teilweise aber auch abgelehnt. Dennoch sollten Sie eine geforderte Auskunft fristgerecht erteilen (ggf. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht), da andernfalls die ZPÜ den doppelten Vergütungssatz verlangen wird, vgl. § 54f Abs. 3 UrhG! Auch für entsprechende gebrauchte und refurbished Geräte verlangt die ZPÜ entsprechende Abgaben, vgl. hier. Es gibt es aber eine Vielzahl an vergütungsfreien Ausnahmen, die in diesem Bereich genutzt werden können! Ähnliche Forderungen machen u.a. die österreichische Verwertungsgesellschaft Austro Mechana, die niederländische Stitching de Thuiskopie und die französische Copie France geltend, auch gegen deutsche Unternehmen, die Geräte- und Speichermedien in diese Länder verkaufen / exportieren! Wenn Ihnen von der Schiedsstelle nach dem VGG am DPMA ein entsprechender Antrag nach § 92 VGG (und möglicherweise auch ein Antrag auf Festsetzung einer Sicherheitsleistung in Form einer Bürgschaft nach § 107 VGG) zugestellt wurde, schicken Sie uns diesen gerne zur unverbindlichen Prüfung und für eine Erstberatung zu! (Es reicht, wenn Sie uns das Anschreiben der Schiedsstelle nach dem VGG und den Antrag der ZPÜ als PDF einscannen und zusenden, an die Emailadresse office@verweyen.legal; die sehr umfangreichen Anlagen benötigen wir noch nicht!). Beachten Sie unbedingt auch die Fristen zur Verteidigungsanzeige (1 Monat, ab Zustellung des Antrags bei Ihnen)! Wenn Sie diese Frist versäumen, kann eine Verurteilung entsprechend dem Antrag der ZPÜ erfolgen, ohne dass sich die Schiedsstelle nach dem VGG mit der Sache befasst! Wir haben umfangreiche Erfahrung mit den Forderungen der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften! Seit 15 Jahren beraten und unterstützen wir eine Vielzahl von IT-Unternehmen (Hersteller und Importeure von PC, Tablets, Mobiltelefonen, Smartwatches, USB-Sticks und Speichermedien; sowie Distributoren, Systemhäuser und IT-Händler) gegen diese Forderungen, und haben Hunderte von Verfahren gegen die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften vor der Schiedsstelle nach dem VGG, dem OLG München, dem Bundesgerichtshof BGH und sogar vor dem Bundesverfassungsgericht geführt! Gerne übernehmen auch Ihre Verteidigung gegen die Forderungen der ZPÜ, beraten Sie zu den Forderungen der ZPÜ, und unterstützen Sie bei der 'richtigen' und fristgerechten Erteilung der geforderten Auskünfte und ggf. bei dem Beitritt zu einem Gesamtvertrag. Wenn gewünscht verhandeln wir auch einen Gesamtvergleich mit der ZPÜ für Sie! Weitere Informationen zu den Forderungen der ZPÜ finden Sie hier!