Keine Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien an gewerbliche Endkunden (BVerfG, Beschl. v. 24. Mai 2022, Az. 1 BvR 2342/17)

Mit Beschluss vom  24. Mai 2022 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsbeschwerde des BITKOM e.V. gegen das BGH-Urteil vom 16. März 2017, Az. I ZR 36/15 – Gesamtvertrag PC 2008-2010 (Az. 1 BvR 2342/17, vgl. schon hier) nicht zur Entscheidung angenommen, sodass das BGH-Urteil vom 16. März 2017, Az. I ZR 36/15 – Gesamtvertrag PC 2008-2010 in Kraft bleibt. Dabei lässt das Bundesverfassungsgericht erhebliche Zweifel daran erkennen, dass "angesichts der divergierenden Rechtsprechung des Österreichischen Obersten Gerichtshofs [Urt. v. 21. Februar 2017, Az. 4 Ob 62/16w – Austro Mechana ./. Amazon] … hinsichtlich einer grundsätzlichen Erstreckung der Vergütungspflicht auf gewerbliche Geräteabnehmer" von einer unionsrechtlichen geklärten Rechtslage ausgegangen werden kann, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt (BVerfG, a.a.O., Rz. 15 f.). Da demnach in der Frage der Vergütungspflicht nach §§ 54 ff. UrhG für Geräte und Speichermedien, die an gewerbliche Endkunden geliefert werden, kein acte clair oder acte éclairé vorliegt, sind BGH und andere Gerichte künftig wohl verpflichtet, diese Frage an den EuGH zur Klärung vorzulegen (Vorlagepflicht, Art. 267 Abs. 3 AEUV).  ... mehr

 

1.

Dass das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde des BITKOM e.V. nicht zur Entscheidung angenommen hat, liegt nach den Entscheidungsgründen allein daran, dass das in der Frage der grundsätzlichen Erstreckung der Vergütungspflicht auf gewerbliche Geräteabnehmer von der Entscheidung des BGH abweichende Urteil des öst. OGH vom 21. Februar 2017, Az. 4 Ob 62/16w – Austro Mechana ./. Amazon, dem BGH bei seiner Entscheidung vom 16. März 2017 noch nicht bekannt war. Denn nach den Feststellungen des BVerfG hat der BITKOM nicht vorgetragen, wann die "nur kurze Zeit vor der Verkündung des angegriffenen Revisionsurteils [des BGH] ergangene Entscheidung des Österreichischen Obersten Gerichtshofs veröffentlicht wurde, so dass anzunehmen wäre, dass der Bundesgerichtshof diese zum maßgeblichen Zeitpunkt der Urteilsverkündung gekannt hätte oder sie jedenfalls hätte kennen müssen" (BVerfG, a.a.O., Rz. 18).

 

2.

Das BVerfG lässt allerdings erhebliche Zweifel daran erkennen, dass "angesichts der divergierenden Rechtsprechung des Österreichischen Obersten Gerichtshofs … hinsichtlich einer grundsätzlichen Erstreckung der Vergütungspflicht auf gewerbliche Geräteabnehmer" von einer unionsrechtlichen geklärten Rechtslage ausgegangen werden kann, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt (BVerfG, a.a.O., Rz. 15 f., kein sog. acte clair oder acte éclairé). So stelle der BGH im Urteil vom 16. März 2017 "die Vermutung einer vergütungspflichtigen Nutzung ausdrücklich für jede 'Überlassung von zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Geräten an andere als natürliche Personen' auf", während der öst. OGH in seinem Urteil vom 21. Februar 2017 ausdrücklich zwischen einer Abgabe an gewerbliche Zwischenhändler und einer Abgabe an juristische Personen als Endkunden differenziere und eine Vergütungspflicht nicht in Betracht komme, wenn der Hersteller oder Importeur an juristische Personen liefere (vgl. Öst. OGH, Urt. v. 21. Februar 2017, Az. 4 Ob 62/16w – Austro Mechana ./. Amazon u.a., MMR 2017, S. 388, Rz. 50 f., 53, m. Anm. Verweyen). Gleiches gelte, wenn eine Lieferung an natürliche Personen erfolge, die erkennbar als Endnutzer für kommerzielle Zwecke bestellten (vgl. öst. OGH, a.a.O., Rn. 52 f.). Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts besteht daher ein Widerspruch zwischen den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Österreichischen Obersten Gerichtshofs, der eine Frage der Auslegung des Unionsrechts betreffe (BVerfG, a.a.O. Rz. 16, unter Hinweis auf Degenhart, GRUR 2018, S. 342, 348; Verweyen, MMR 2017, S. 388, 393).

 

3.

Da demnach in der Frage der Vergütungspflicht nach §§ 54 ff. UrhG für Geräte und Speichermedien, die an gewerbliche Endkunden geliefert werden, kein acte clair oder acte éclairé vorliegt, sind der BGH und andere Gerichte wie das OLG München künftig wohl verpflichtet, diese Frage an den EuGH zur Klärung vorzulegen (Vorlagepflicht, Art. 267 Abs. 3 AEUV). Denn anders als der BGH im Urteil vom 16. März 2017 kennen die Gerichte (jetzt) die abweichende Entscheidung des öst. OGH v. 21. Februar 2017 und wissen daher, dass diese Rechtsfrage nicht mit der nötigen Zweifelsfreiheit geklärt ist. Ein Unterlassen der Vorlage an den EuGH würde daher die Gewährleistung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen (was dann, nach Erschöpfung des Rechtswegs, mit einer entsprechenden Verfassungsbeschwerde angreifbar wäre).

Das Bundesverfassungsgericht betont insoweit, dass dann, wenn dem in letzter Instanz entscheidenden einzelstaatlichen Gericht das Vorliegen voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen desselben Mitgliedstaats oder verschiedener Mitgliedstaaten zur Auslegung einer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Vorschrift des Unionsrechts (hier: Art. 5 Abs. 2 lit. b) InfoSoc-RiL 2001/29/EG) zur Kenntnis gebracht wird, es bei seiner Beurteilung der Frage, ob es an einem vernünftigen Zweifel in Bezug auf die richtige Auslegung der fraglichen Unionsrechtsvorschrift fehlt, besonders sorgfältig sein muss und dabei insbesondere das mit dem Vorabentscheidungsverfahren angestrebte Ziel berücksichtigen, die einheitliche Auslegung des Unionsrechts zu gewährleisten (BVerfG, a.a.O., Rz. 17).

 

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier, die zusammenfassende Pressemeldung hier.

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